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Tätigkeitsgebiet // Urheberrecht
Das Urheberrecht ist das eigentumsähnliche Recht des Urhebers (Werkschöpfer) an seinem individuellen geistigen Werk oder an einem Geschmacksmuster.
Das geistige Werk besteht aus Inhalt, innerer und äußerer Form. Beispiele für geistige Werke sind z.B. eine musikalische Komposition, ein Theaterstück, ein Gemälde, ein Roman. Darüber hinaus schätzt das Urheberrecht bestimmte andere geistige Leistungen (verwandte Schutzrechte), z.B. Leistungen des ausübenden Künstlers oder des Herstellers von Tonträgern.
Unter einer geistigen Leistung wird das Ergebnis eines individuellen geistigen Einsatzes aufgrund bestimmter künstlerischer, wissenschaftlicher oder ähnlicher Fähigkeiten verstanden.
Geschmacksmuster sind Muster (in zweidimensionaler Form) oder Modelle (in dreidimensionaler Form), die ästhetisch wirken und nach dem Geschmacksmustergesetz für den Urheber schutzfähig sind, wenn sie als ein neues und eigentümliches Erzeugnis angesehen werden.
Seinem Inhalt nach umfasst das Urheberrecht folgende Rechtsgebiete:
Urheberpersönlichkeitsrechte
Dazu zählen das Veröffentlichungsrecht, dass Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und das Verbotsrecht gegen Entstellung.
Verwertungsrechte
Dazu zählen das Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Ausstellungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das Senderecht, das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger, das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der öffentlichen Zugänglichmachung.
Recht der öffentlichen Wiedergabe
Dazu zählen das Vortrags-, Aufführungs-, Vorführungs-, Sende- und Wiedergaberecht.
Das Urheberrecht ist ein absolutes, gegen jedermann wirkendes Recht. Es erlischt 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers, bei anonymen oder pseudoanonymen Werken 70 Jahre nach Veröffentlichung.
Gegen schuldhaft rechtswidrige Verletzung ist der Urheber strafrechtlich geschützt. Zivilrechtlichen Schutz erhält das Urhebergesetz dadurch, dass bei schuldhaftem Handeln Schadensersatzansprüche erhoben werden können. Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch bei immateriellen Schäden.
Aber auch ohne Verschulden können Haftungsansprüche gegen einen Verwerter beziehungsweise Nutzer bestehen, wenn dieser urheberrechtlich geschützte Werke unerlaubt nutzt.
Durch vertragliche Vereinbarungen werden Nutzungsrechte eingeräumt. Beispielsweise durch Verlagsverträge, Künstlerverträge, Bandübernahmeverträge oder Vertriebsverträge.
Rechtsanwalt Rüdiger Plegge hat die Fachanwaltsprüfung für den Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht erfolgreich absolviert.
Ansprechpartner:
Rüdiger Plegge
André Löhr
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Aktuelles / News
Wichtiger Grund für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis
Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 11.2.2008 folgendes entschieden:
Ein wichtiger Grund für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis nach § 712 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn das Verhältnis der übrigen Gesellschafter zu dem Geschäftsführer nachhaltig zerstört und es den Gesellschaftern deshalb nicht zumutbar ist, dass der geschäftsführende Gesellschafter weiterhin auf die alle Gesellschafter betreffenden Belange der Gesellschaft Einfluss nehmen kann. Steht fest, dass sich der geschäftsführende Gesellschafter in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer anderer Gesellschaften finanzielle Unregelmäßigkeiten zu Lasten des jeweiligen Gesellschaftsvermögens hat zu Schulden kommen lassen, rechtfertigt dies die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis, ohne dass es erforderlich wäre, dass derartige Unregelmäßigkeiten bei der (entziehenden) Gesellschaft selbst bereits festgestellt worden sind.
Aktuelles / News
Keine Anschlussüberwachung wegen Filesharing
Pflicht zur Überwachung?
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Fehlerhafte Angaben im Impressum
Das Landgericht Berlin hat am 31. August 2010 – Az. 103 O 34/10 – entschieden, dass das Fehlen der Angaben des Handelsregisters, der Handelsregisternummer und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum eines Online-Shops zwar wettbewerbswidrig, aber nach Meinung des Gerichts im Bereich der nicht abmahnfähigen Bagatell-Verstöße einzuordnen sei.
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Opel unterliegt im Streit um Markenverletzung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Hersteller eines Kraftfahrzeuges den Vertrieb von Spielzeugmodellautos, die als verkleinerte Nachbildung eines Originalfahrzeugs auch die Marke des Originalherstellers an der entsprechenden Stelle tragen, nicht unter Berufung auf seine Markenrechte verbieten kann.
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Unzulässiger Versand von Werbemails
Die Versendung von Werbe-Mails stellt auch dann eine unzumutbare Belästigung dar, wenn vorher ein Kontakt über eine Internet-Seite oder per E-Mail bestand.
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Keine dreidimensionale Marke für LEGO-Steine
Der Bundesgerichtshof hat am 16. Juli 2009 zu den Aktenzeichen I ZB 53/07 und 55/07über die Rechtsbeständigkeit der Eintragung eines LEGO-Steins als Marke entschieden und die zuvor vom Bundespatentgericht ausgesprochene Löschung der Marke bestätigt.
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Berichterstattung über HIV-Erkrankung
Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass die Berichterstattung über ein HIV-bedingtes Ermittlungsverfahren hinzunehmen ist.
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Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Künstlersozialversicherung
Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts am 18. September 2008 besteht eine Abgabepflicht auf Verwertungshandlungen im Ausland nur dann, wenn die Verwertung auch in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt oder wenigstens eine Verwertungsmöglichkeit im Inland besteht.
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