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Welcome to our website
PGL Plegge, Gebauer & Löhr, lawyers and notary, is a law office with notary’s office which is active all over Germany and also on an international basis in its specialist fields. The lawyer and notary Rüdiger Plegge established his law office in 1983. Stefan Gebauer and André Löhr have been practising as lawyers since 1993.

Our partnership advises and represents medium-sized businesses as well as large enterprises, institutions, self-employed business people and also private individuals. We have years of experience in contractual matters and indeed also in disputes brought before the courts.

The trend towards specialisation is also reflected in our professional development, which is why we have increasingly concentrated on specific specialist fields. Such sectors include industrial property protection, copyright and media law, trademark law, plant varieties protection law, telecommunications law, company law, commercial law, the law of automotive suppliers, banking law and also employment law.

As a law office geared towards business requirements, we provide advice and also undertake representation before the courts in all fields of our specialisms. If we do not cover individual legal fields, then we are able to hand over such briefs to other lawyers, auditors and tax consultants with whom we cooperate.

We furthermore maintain an effective network with management and tax consultants and cultivate cooperation with associations and academic institutions.

The notary’s office, which is run by Rüdiger Plegge, moreover covers all typical fields, such as company law, property and real estate law and inheritance law.

Rüdiger Plegge lectures at the University of Osnabrück.
News
Fehlerhafte Angaben im Impressum

Die Betreiberin einer Online-Plattform für Fahrzeuge unterließ es im Impressum ihrer Webseite Angaben zum Handelsregister und zur Handelsregisternummer sowie zu ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu machen. Nachdem der Wettbewerber den Händler abgemahnt hatte, gab dieser zwar eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, dem Wettbewerber die Kosten für die Abmahnung zu erstatten. Die eingereichte Klage brachte dem Wettbewerber keinen Erfolg. Das Landgericht Berlin wies die Klage mit der Begründung ab, dass das Fehlen des Handelsregisters, der Handelsregisternummer und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum eines Online-Shops zwar wettbewerbswidrig, aber nicht abmahnfähig sei, es handele sich um einen Bagatell-Verstoß. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) seien nur solche unlauteren geschäftlichen Handlungen unzulässig, die geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Das sei hier nicht der Fall, da die fehlenden Angaben hier nicht geeignet seien, die Interessen der Verbraucher, nämlich die Fähigkeit, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen. Sinn und Zweck der zu veröffentlichenden Angaben sei es, dem Verbraucher die Geltendmachung von Rechten zu ermöglichen. Dazu brauche er weder die Angaben des Handelsregisters und der Registernummer noch erst recht nicht die nur dem Finanzamt  dienende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Auch für die Entscheidung, ob ein Verbraucher mit dem Abgemahnten überhaupt in geschäftlichen Kontakt treten will, seien diese Angaben nicht von Bedeutung.

Das Landgericht Berlin entschied sich damit entgegengesetzt zu anderen vergleichbaren Fällen, über die andere und auch höherer Gerichte bereits entschieden haben. Insbesondere das OLG Hamm lässt es für eine begründete Abmahnung ausreichen, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht angegeben wurde.

Aktuelles / News
Keine Anschlussüberwachung wegen Filesharing
Pflicht zur Überwachung?
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Fehlerhafte Angaben im Impressum
Das Landgericht Berlin hat am 31. August 2010 – Az. 103 O 34/10 – entschieden, dass das Fehlen der Angaben des Handelsregisters, der Handelsregisternummer und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum eines Online-Shops zwar wettbewerbswidrig, aber nach Meinung des Gerichts im Bereich der nicht abmahnfähigen Bagatell-Verstöße einzuordnen sei.
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Opel unterliegt im Streit um Markenverletzung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Hersteller eines Kraftfahrzeuges den Vertrieb von Spielzeugmodellautos, die als verkleinerte Nachbildung eines Originalfahrzeugs auch die Marke des Originalherstellers an der entsprechenden Stelle tragen, nicht unter Berufung auf seine Markenrechte verbieten kann.
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Unzulässiger Versand von Werbemails
Die Versendung von Werbe-Mails stellt auch dann eine unzumutbare Belästigung dar, wenn vorher ein Kontakt über eine Internet-Seite oder per E-Mail bestand.
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Keine dreidimensionale Marke für LEGO-Steine
Der Bundesgerichtshof hat am 16. Juli 2009 zu den Aktenzeichen I ZB 53/07 und 55/07über die Rechtsbeständigkeit der Eintragung eines LEGO-Steins als Marke entschieden und die zuvor vom Bundespatentgericht ausgesprochene Löschung der Marke bestätigt.
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Berichterstattung über HIV-Erkrankung
Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass die Berichterstattung über ein HIV-bedingtes Ermittlungsverfahren hinzunehmen ist.
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Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Künstlersozialversicherung
Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts am 18. September 2008 besteht eine Abgabepflicht auf Verwertungshandlungen im Ausland nur dann, wenn die Verwertung auch in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt oder wenigstens eine Verwertungsmöglichkeit im Inland besteht.
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