PGL Plegge, Gebauer & Löhr, Rechtsanwälte und Notar ist eine bundesweit und in ihren Fachgebieten auch international tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Notariat. Rechtsanwalt und Notar Rüdiger Plegge gründete seine Rechtsanwaltskanzlei im Jahre 1983. Stefan Gebauer und André Löhr sind als Rechtsanwälte seit dem Jahre 1993 tätig. Rechtsanwalt André Löhr ist Fachanwalt für Arbeitsrecht.Unsere Sozietät berät und vertritt mittelständische Wirtschaftsunternehmen sowie Großunternehmen, Institutionen, Selbstständige und auch Privatpersonen. Wir verfügen über jahrelange Erfahrungen in vertraglichen Angelegenheiten, aber auch in streitigen gerichtlichen Auseinandersetzungen. Der Trend zur Spezialisierung spiegelt sich auch in unserer beruflichen Entwicklung wieder, weshalb wir uns zunehmend auf Tätigkeitsschwerpunkte ausgerichtet haben. Hierzu gehören der Gewerbliche Rechtsschutz, das Urheber- und Medienrecht, das Markenrecht, das Wettbewerbsrecht, das Sortenrecht, das Telekommunikationsrecht, das Gesellschaftsrecht, das Handelsrecht, das Recht der Automobilzulieferer, das Bankrecht aber auch das Arbeitsrecht. Als wirtschaftlich orientierte Rechtsanwaltskanzlei übernehmen wir die Beratung und auch prozessuale Vertretung in allen Bereichen unserer Fachgebiete. Sollten wir einzelne Rechtsgebiete nicht abdecken, ist für eine Übergabe solcher Mandate an mit uns kooperierende Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und auch Steuerberater gesorgt. Wir unterhalten darüber hinaus ein effektives Netzwerk mit Unternehmens- und Steuerberatern und pflegen eine Zusammenarbeit mit Verbänden und wissenschaftlichen Institutionen. Das Notariat, welches von Rüdiger Plegge bearbeitet wird, deckt darüber hinaus alle typischen Bereiche ab, wie beispielsweise das Gesellschaftsrecht, Grundstücks- und Immobiliarrecht sowie das Erbrecht.
Rüdiger Plegge ist Lehrbeauftragter der Fachhochschule Osnabrück (University of Applied Sciences).
Das Amtsgericht München hat durch Urteil vom 9. Juli 2009 rechtskräftig entschieden, dass die Versendung von Werbe-Mails auch dann eine unzumutbare Belästigung darstellt, wenn vorher ein Kontakt über eine Internet-Seite oder per E-Mail bestand.
Ein Arzt hatte Werbe-Mails von einem Anbieter erhalten. Eine Geschäftsbeziehung zwischen beiden bestand nicht. Der Arzt ging gerichtlich gegen das Unternehmen vor und verlangte Unterlassung und auch die Übernahme der Anwaltskosten für die vorausgegangene Abmahnung. Die E-Mail-Werbung sei eine unzumutbare Belästigung, denn er sei aus beruflichen Gründen verpflichtet, jede eingehende E-Mail sorgfältig zu lesen. Das Unternehmen vertrat die Auffassung, die E-Mail sei nicht unaufgefordert zugesandt worden. Es sei eine Autoresponderfunktion auf der Webseite des Unternehmens aktiviert worden. Die Zusendung der Werbung sei also auf das Verhalten des Arztes zurückzuführen. Das Amtsgericht München folgte dieser Argumentation nicht. Hieraus könne weder ein ausdrückliches noch ein stillschweigendes Einverständnis mit der Werbung gefolgert werden. Da auch nicht aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden konnte, stellte die an den Kläger versandte Werb- E-Mail eine Belästigung dar, die so nicht hingenommen werden musste.